3.2.3. Bei der Trennung des Vermögens von Mann und Frau haben die Ehegatten unter anderem ihre gegenseitigen Schulden zu regeln (Art. 205 Abs. 3 ZGB). Damit sind Schulden aller Art (z.B. Darlehen) unter den Ehegatten gemeint, nicht nur solche eherechtlicher Natur. Schuldenregelung kann tatsächliche Tilgung der Schulden bedeuten oder aber blosses In-Rechnung- Stellen. Letzteres trifft zu, wenn eine Schuld noch nicht fällig ist; die gegenseitigen Schulden sind jedoch als Passivum bzw. Aktivum je einer Gütermasse der Ehegatten zuzuordnen und entsprechend in der güterrechtlichen Abrechnung zu berücksichtigen (Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, Basel 2018, Art.