und 6.6.2. ff. habe ein Totalnachweis der Errungenschaft und des Eigenguts der Rekurrentin stattgefunden. In Ziff. 4.5 des Urteilsdispositivs stehe: Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin aus Güterrecht eine Ausgleichszahlung von CHF 10'473.40.00 zu leisten. Dies sei eine abschliessende Ausgleichszahlung unter Berücksichtigung aller Faktoren. 3. 3.1. § 50 Abs. 2 StG sieht betreffend Vermögenssteuer vor, dass bei der Bewertung bestrittener oder nachweisbar unsicherer Forderungen dem Grad der Verlustwahrscheinlichkeit Rechnung zu tragen ist. Zinsen aus Guthaben sind gemäss § 29 Abs. 1 lit. a StG aus beweglichem Vermögen steuerbare Erträge.