2.2. Die Vertreterin ist der Ansicht, das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Q. vom tt.mm. 2011 erbringe den Nachweis, dass das Darlehen über CHF 1'270'000.00 und der dazugehörige Ertrag nicht mehr bestünden und diese Positionen daher zu eliminieren seien. Die güterrechtliche Auseinandersetzung umfasse das gesamte vormals eheliche Vermögen. Es liege keine partielle Auseinandersetzung vor. Auf über 60 Seiten habe sich das Gericht mit der detaillierten Zuweisung der Aktiven und Passiven der Scheidungsparteien befasst (vgl. Rekurs). Die Rekurrentin habe der D. AG ein Darlehen von CHF 1'270'000.00 gewährt.