Für eine von der Steuerperiode 2007 abweichende Behandlung ab der Steuerperiode 2008 wären einschlägige Nachweise erforderlich. Der alleinige Verweis auf die Scheidungsurteile vermöge diesen Nachweis nicht zu erbringen, weshalb auch in der Steuerperiode 2009 weiterhin von einem Bestehen des Darlehens auszugehen sei. -5-