2011, das Ausführungen zur Einzelfirma C. enthalte, nicht erwähnt werde. Aus dem Scheidungsurteil bzw. der Nichtberücksichtigung des Darlehens im Urteil könne jedoch nicht ohne Weiteres auf ein Nichtbestehen des Darlehens geschlossen werden, zumal das Urteil auch nicht ausführe, das Darlehen würde nicht bestehen. Die steuerliche Berücksichtigung des Darlehens in der Steuerperiode 2007, als letztmals eine gemeinsame Steuerpflicht bestanden habe, spreche eindeutig für ein Bestehen des Darlehens. Für eine von der Steuerperiode 2007 abweichende Behandlung ab der Steuerperiode 2008 wären einschlägige Nachweise erforderlich.