Die Vorinstanz führt im Einspracheentscheid aus, dass das Darlehen über CHF 1'270'000.00 sowie der daraus resultierende Zinsertrag in der Steuerperiode 2007, als noch eine gemeinsame Steuerpflicht bestanden habe, in der gemeinsamen Steuererklärung deklariert und in die Steuerveranlagung miteinbezogen worden seien. Der Bestand des Darlehens sei somit, solange eine gemeinsame Steuerpflicht vorgelegen habe, nicht bestritten worden. Die Vertreterin der Rekurrentin (nachstehend: Vertreterin) mache ab der Steuerperiode 2008, der ersten Steuerperiode mit einer getrennten Besteuerung, und somit auch für die vorliegend zu beurteilende Steuerperiode 2009 geltend, das Darlehen bestehe nicht.