2. 2.1. Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass eine Darlehensforderung der Rekurrentin gegenüber ihrem Exmann bzw. dessen Einzelfirma C. von CHF 1'270'000.00 sowie ein diesbezüglicher Zinsertrag von CHF 38'100.00 bestehen. Die Vorinstanz hat daher sowohl in der Veranlagung als auch im Einspracheentscheid diese Darlehensforderung von CHF 1'270'000.00 beim Vermögen sowie den diesbezüglichen Zinsertrag von CHF 38'100.00 beim Einkommen der Rekurrentin erfasst.