8. A. liess innert der ihr angesetzten Frist keine Replik erstatten, reichte jedoch ein Schreiben vom 13. Dezember 2021 (Postaufgabe gleichentags) ein. 9. Das Spezialverwaltungsgericht edierte beim Gemeindesteueramt S. Steuerakten vergangener Steuerperioden. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2009. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).