Es seien daher sämtliche Faktoren dieser Liegenschaft zu 100 % bei A. zu erfassen. Es müsse in diesen Positionen somit eine Schlechterstellung im Einspracheverfahren (reformatio in peius) in Aussicht gestellt werden, wofür das rechtliche Gehör gemäss § 195 Abs. 2 StG gewährt werde. 4. Mit Schreiben vom 17. September 2020 liess A. in Ergänzung der Einsprache beantragen, dass in der Veranlagung 2009 das Darlehen C. sowie die stille Beteiligung Einzelfirma C. inklusive der dazugehörigen Erträge zu eliminieren seien.