3. Mit Stellungnahme vom 27. August 2020 begründete das Gemeindesteueramt Q. die von der Steuererklärung vorgenommenen Abweichungen, unter anderem betreffend das Darlehen an die Einzelfirma C. sowie eine stille Beteiligung an dieser, inklusive dazugehöriger Erträge. Im Weiteren teilte das Gemeindesteueramt Q. mit, ein erneutes Studium des Scheidungsurteils ergebe, dass die Liegenschaft S., T, dem Eigengut von A. zugeteilt worden sei. Es seien daher sämtliche Faktoren dieser Liegenschaft zu 100 % bei A. zu erfassen.