2. Gegen die Verfügung vom 21. Juli 2020 liess A. mit Schreiben vom 12. August 2020 Einsprache erheben und im Hauptpunkt beantragen, dass die Veranlagung aufgrund der eingereichten Steuererklärung vorzunehmen und dementsprechend das steuerbare Einkommen und das steuerbare Vermögen anzupassen seien sowie eventualiter, dass die Abweichungen in der Veranlagung detailliert zu begründen und eine neue 30-tägige Frist für eine eventuelle Einsprache zu gewähren seien.