1. Mit Verfügung vom 21. Juli 2020 wurde A. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2009 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 218'500.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 232'500.00) und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 6'642'000.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 7'180'000.00) veranlagt. In Abweichung von der Selbstdeklaration wurden eine Darlehensforderung von CHF 1'270'000.00 gegenüber der Einzelfirma C. als Vermögen und ein diesbezüglicher Ertrag von CHF 38'100.00 als Einkommen besteuert.