7.3.3. Die Rekurrentin hat auch in dieser Konstellation ihre Mitwirkungspflichten insoweit verletzt, als keine Unterlagen eingereicht wurden, die die Herkunft der Mittel und den (Rechts-)Grund der Überweisungen belegen. Auch hier muss demgemäss gelten: Da das Geld am Stichtag auf den Konten der Rekurrentin lag und keine Anhaltspunkte für eine von der gegenüber der Bank abweichend dargestellten wirtschaftlichen Berechtigung bestanden, wurde das Geld vom KStA zu Recht dem Vermögen der Rekurrentin zugewiesen. Dementsprechend wurde auch ein Ertrag aufgerechnet.