Die Rekurrentin ist in der Folge ihren Mitwirkungspflichten insoweit nicht nachgekommen, als sie nicht nachgewiesen hat, dass das transferierte Geld einer Drittperson gehört(e). Beim eingereichten Anlagevertrag inklusive Ergänzungen zwischen der Rekurrentin und ihrem Sohn handelt es sich um Vereinbarungen der Jahr 1998 und 1999, wobei zu den vorliegend in Frage stehenden Beträgen und Überweisungen kein nachvollziehbarer Zusammenhang dargelegt wurde. Vielmehr liesse sich daraus nur schliessen, dass sämtliche den verschiedenen Geldtransfers zugrundeliegenden Mittel bereits vor Abschluss der Vereinbarungen aus Mitteln der Rekurrentin stammten.