In dem die Rekurrentin die Deklaration der erbrechtlichen Zahlungen unterlassen hat, kam es zu einer Vermögensdifferenz. Folglich wurde der Betrag von CHF 30'000.00 sowie dessen Ertrag zu Recht vom KStA aufgerechnet. 7.2. 7.2.1. Das KStA hat den Betrag von CHF 96'544.00 im Jahr 2012 und CHF 334'562.00 im Jahr 2013 aufgerechnet und ausgeführt, die Rekurrentin habe Ursache und Herkunft der Transaktion nicht nachgewiesen, weshalb es im Umfang der nicht deklarierten Herkunft zu einer Aufrechnung komme.