6.2. Der Vermögenssteuer unterliegen die Aktiven des Steuerpflichtigen und der Personen, deren Vermögen er versteuern muss. Fallen die zivilrechtliche Berechtigung und die wirtschaftliche Verfügungsgewalt auseinander, so dass dem Eigentümer bzw. Gläubiger kein Nutzungsrecht und keine Verfügungsgewalt zusteht, sind die geldwerten Rechte dem wirtschaftlich Berechtigten zuzuordnen. Für die zeitliche Bemessung des Vermögens gilt das Stichtagsprinzip (§ 60 StG). Eine vermögenssteuerliche Zurechnung erfolgt, wenn die festen Rechtsansprüche vor dem Stichtag erworben bzw. die Verpflichtungen vor dem Stichtag eingegangen worden sind (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.