Erweiterte Auskunftspflichten und höhere Beweisanforderungen gelten etwa für Abzüge für Leistungen ins Ausland. So hat die steuerpflichtige Person bei Zahlungen ins Ausland nicht nur den Empfänger der Zahlung zu nennen, sondern die gesamten Umstände aufzuzeigen, die zur Zahlung geführt haben sowie die Verträge, Korrespondenzen und Bankbelege vorzulegen. Die gleichen Anforderungen gelten für Zahlungen aus dem Ausland (AGVE 1997 S. 201, mit Hinweisen; BGE 140 II 248, 133 II 153; Bundesgerichtsurteile vom 2. Dezember 2014 [2C_201/ 2014], vom 15. September 2014 [2C_112/2014] und vom 13. Juni 2012 [2C_862/2011]; VGE vom 30. März 2011 [WBE.2011.2], unter anderem mit Hinweis auf AGVE