Die Mitwirkungspflicht der steuerpflichtigen Person ist in § 179 StG und § 182 StG explizit festgehalten und überlagert den Grundsatz der Nachweispflicht. Besonders qualifizierte Mitwirkungspflichten bestehen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten oder in Fällen, in denen die rechtserheblichen Tatsachen den schweizerischen Behörden nicht oder nur schwer zugänglich sind (vgl. dazu SGE vom 20.6.2019, 3-RV.2019.41 E. 4.3 mit Hinweis auf BGer 2C_958/2016 E. 4.4; VGE vom 30.11.2016, WBE.2016.51 E. II./1.1.1.). Erweiterte Auskunftspflichten und höhere Beweisanforderungen gelten etwa für Abzüge für Leistungen ins Ausland.