4.4. Der im Veranlagungsverfahren 2018 angestellte Vermögensvergleich des Gemeindesteueramtes B.-Q. ergab eine Bewertungsdifferenz- Wertschriften von CHF 263'021.00 (act. 12). Auf Nachfrage reichte die Rekurrentin diverse Bankbelege zu in den Vorjahren nicht deklarierten Anlagen bei der G. ein. Folglich gelten die in den Vorjahren nicht aktenkundigen Konten bzw. die sich am jeweiligen Stichtag darauf befindenden Werte als neue Tatsachen.