Des Weiteren wurden die deklarierten und korrigierten Vermögenswerte aufgeführt. Diese Auflistung erforderte zweifellos eine vertiefte Untersuchung und Prüfung der Akten, womit das Argument der Rekurrentin, die Vorinstanz habe sich inhaltlich nicht näher mit den tatsächlichen Gegebenheiten befasst, ins Leere läuft. Weder die Begründungspflicht, noch die Untersuchungspflicht wurden damit verletzt. Ob die Begründung richtig ist, ist nachfolgend zu prüfen. - 11 - 4. 4.1. Es ist nachfolgend zu untersuchen, ob das KStA zu Recht Nachsteuern für die Steuerperiode 2010 bis 2017 von der Rekurrentin erhoben hat.