3.3. Zwar lässt die Rekurrentin selbst nicht genauer ausführen, worin eigentlich die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör besteht. Fest steht jedoch, dass sie die ihr obliegenden Mitwirkungspflichten nicht im erforderlichen Umfang erfüllt hat. Dessen ungeachtet hat sich die Vorinstanz detailliert mit den einzelnen Beträgen, mit dem Geldfluss und mit der wirtschaftlichen Berechtigung bzw. der formellen Inhaberschaft auseinandergesetzt. Die Vorinstanz hat Tabellen angelegt, woraus die "kritischen" Beträge (Einkommen und Vermögen) sowie deren Zufluss und Weiterleitung ersichtlich sind. Des Weiteren wurden die deklarierten und korrigierten Vermögenswerte aufgeführt.