Sollte das Gericht die ausschliessliche Zuhilfenahme der formellen Inhaberschaft bestätigen, so sei die Rekursgegnerin anzuweisen, das steuerbare Vermögen der Jahre 2010 und 2011 um die genannten Beträge zu reduzieren, da in diesen Jahren der Sohn der formelle Inhaber der Gelder gewesen sei und sich eine Vermögensbesteuerung bei der Rekurrentin somit erübrige bzw. der Ansicht der Rekursgegnerin folgend unzulässig sei. Die Investition und Stückzahl der Titel der Mutter sei während dieser Jahre unverändert gewesen, was zu einem Betrag von CHF 195'893.68 und entsprechenden Zinsen von CHF 2'689.16 für das Jahr 2010 und von