Es sei stossend und widersprüchlich, wenn die Rekursgegnerin jeweils die Regelung zur Anwendung bringe, die sich zu ihrem Vorteil und damit gleichzeitig zum Nachteil der Rekurrentin auswirke. Bisher habe die Tatsache, dass die Rekurrentin vor dem Jahr 2012 nicht formelle Inhaberin der Konten gewesen sei, die Rekursgegnerin jedenfalls nicht davon abgehalten, die entsprechenden Vermögenswerte zu besteuern.