2.6. In der Replik lässt die Rekurrentin erneut ausführen, wenn die Rekursgegnerin – trotz der ausführlichen Darlegungen – nicht von der formellen Inhaberschaft abweiche, müsse dies konsequenterweise auch zu Gunsten der Rekurrentin gelten und somit zur Folge haben, dass die Geldbeträge der Rekurrentin für den Zeitraum vor 2012, als die Geldbeträge auf Konten des Sohnes lagen, bei der Rekurrentin nicht besteuert würden. Es sei stossend und widersprüchlich, wenn die Rekursgegnerin jeweils die Regelung zur Anwendung bringe, die sich zu ihrem Vorteil und damit gleichzeitig zum Nachteil der Rekurrentin auswirke.