Soweit Zuflüsse von Geldern auf Konten der Rekurrentin ersichtlich seien, seien Ursache und Herkunft der Transaktionen abzuklären. Wo Nachweise für Ursache und Herkunft der Transaktionen von der steuerpflichtigen Person nicht beigebracht würden, sei im Umfang der nicht erklärten Herkunft von Geldern eine Einkommensaufrechnung (übriges Einkommen; Einkommensgeneralklausel) vorzunehmen.