Welche Absprachen zwischen der Rekurrentin und ihrem Sohn bestanden hätten, sei für die Steuerbehörde in Bezug auf die wirtschaftliche Berechtigung irrelevant, solange diese Absprache nur intern bestanden habe, gegenüber Behörden und Banken aber nie so kundgetan worden sei. Es werde jedoch daran festgehalten, dass der Steuerbehörde kein ausreichender zeitnaher Treuhandvertrag vorgelegt worden sei, welcher das Treugut exakt und in rechtlich ausreichender Weise bezeichnen würde.