Seitens der steuerpflichtigen Person sei keine Bestätigung der Bank für eine von der formellen Inhaberschaft abweichende wirtschaftliche Berechtigung beigebracht worden. Die Annahme der Bank betreffend wirtschaftliche Berechtigung sei auch für die Steuerbehörde massgebend. Alle auf die Rekurrentin lautenden Konten seien daher auch wirtschaftlich und steuerlich der Rekurrentin zuzurechnen. Welche Absprachen zwischen der Rekurrentin und ihrem Sohn bestanden hätten, sei für die Steuerbehörde in Bezug auf die wirtschaftliche Berechtigung irrelevant, solange diese Absprache nur intern bestanden habe, gegenüber Behörden und Banken aber nie so kundgetan worden sei.