der formellen Inhaberschaft) ausgewiesen bzw. vorgetäuscht werden, so gehe die Bank (mangels entgegenstehender Hinweise) von einer wirtschaftlichen Berechtigung der Rekurrentin aus. Dementsprechend könne die Bank nur im Auftrag der Rekurrentin tätig werden. Offensichtlich sei die G. der Auffassung gewesen, dass die Rekurrentin wirtschaftlich Berechtigte an den Geldern mit strittiger wirtschaftlicher Berechtigung gewesen sei.