2.5. In der Vernehmlassung führt das KStA aus, strittig sei nicht die Höhe der Salden auf den Konten und Depots, sondern die wirtschaftliche Berechtigung an diesen Anlagen. Die wirtschaftliche Berechtigung richte sich nach der formellen Inhaberschaft, sofern nicht durch Treuhandvertrag die wirtschaftliche Berechtigung einer anderen Person im Aussenverhältnis (gegenüber Banken, Behörden etc.) angezeigt und nachgewiesen werde. Wirtschaftlich berechtigt sei, wer einen Rechtsanspruch auf Herausgabe der Gelder habe.