2.4. Mit Rekurs lässt die Rekurrentin ausführen, es sei die Rekurrentin gewesen, die mit den vorliegenden Informationen über die bisher nicht deklarierten Vermögenswerte an die Vorinstanz herangetreten sei. Zudem sei zu bedenken, dass es sich vorliegend um familieninterne Verhältnisse handle und daher nachvollziehbarerweise keine ausführlichen schriftlichen Belege erstellt worden seien, wie diese bei vergleichbaren Verhältnissen mit Dritten wohl vorhanden wären. Die Vorinstanz habe mit dem Entscheid, sich inhaltlich nicht näher mit den tatsächlichen Gegebenheiten zu befassen, ihren Ermessensspielraum überschritten und das rechtliche Gehör verletzt.