Für die wirtschaftliche Zurechnung der Vermögenswerte sei grundsätzlich auf die formelle Zurechnung (Inhaberschaft) in den Kontoauszügen abzustellen, solange nicht mit ausreichender Klarheit ein davon abweichendes Treuhandverhältnis oder Darlehen für die transferierten Beträge in den betroffenen Zeiträumen nachgewiesen sei. Die Transaktionen seien entsprechend grundsätzlich als Schenkungen zu qualifizieren, solange nicht mit ausreichender Klarheit ein Treuhandverhältnis oder Darlehen für die transferierten Beträge in den betroffenen Zeiträumen nachgewiesen sei.