Gemäss den Nachsteuerverfügungen würden der Rekurrentin alle auf ihren Konti liegenden Gelder angerechnet werden. Dies müsse konsequenter Weise dazu führen, dass die der Rekurrentin zustehenden Gelder, welche sich vor 2012 auf den Konti des Sohnes befanden, bei der Rekurrentin nicht besteuert würden. Es dürfe nicht sein, dass für die Jahre 1998 bis 2012 die Rekurrentin ihren Anteil der auf den Konti des Sohnes liegenden Gelder versteuern müsse, jedoch für die Jahre nach 2012 für die gesamten auf ihrem Konto liegenden Geldern besteuert werde, auch wenn an grossen Teilen davon der Sohn wirtschaftlich berechtigt gewesen sei.