Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 8. Das KStA beantragt die Abweisung des Rekurses. -4- 9. A. hat eine Replik erstatten lassen. -5- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft Nachsteuern zu den Kantons- und Gemeindesteuern 2010 bis 2017. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).