3. Es seien insbesondere die von E. eingegangenen Beträge von EUR 80'000, EUR 217'182, CHF 94'000, CHF 123'000 und USD 47'722 von der Vermögensbesteuerung der Rekurrentin auszunehmen. 4. Das Einkommen aus den Wertschriften sei dem gemäss Antrag 2 und 3 korrigierten Vermögen anzupassen. 5. Für die Jahre 2010 bis 2013 sei auf die Aufrechnung von CHF 30'000 (Aufrechnung wegen Zufluss aus Nachlass Mutter der Rekurrentin) zu verzichten. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdebzw. Rekursgegnerin."