1. Die Einspracheentscheide des Kantonalen Steueramts Aargau vom 16. April 2021 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie der Einspracheentscheid vom 16. April 2021 betreffend direkte Bundessteuer seien aufzuheben. 2. Es sei die Sache an die Veranlagungsbehörde zurückzuweisen. Dabei sei die Veranlagungsbehörde anzuweisen, die Beträge, welche lediglich kurzfristig auf einem Konto der Rekurrentin lagen, an welchen jedoch E. wirtschaftlich berechtigt war, von der Besteuerung bei der Rekurrentin auszunehmen.