"Rechtsbegehren 1. Für die Jahre 2010 bis 2013 sei auf die Aufrechnung von CHF 30'000 (Aufrechnung wegen Zufluss aus Nachlass Mutter der Klientin) zu verzichten. 2. Es seien sämtliche Beträge, welche lediglich kurzfristig auf einem Konto der Klientin lagen, an welchen jedoch E. wirtschaftlich berechtigt war, von der Besteuerung bei der Klientin auszunehmen. -3- 3. Es seien insbesondere die von E. eingegangenen Beträge von EUR 80'000, EUR 217'182, CHF 94'000, CHF 123'000 und USD 47'722 von der Vermögensbesteuerung auszunehmen.