Mit der Rekursbeilage 8 wurden im Zusammenhang mit der K. AG zwei "Marketingfahrten" mit dem AMG Mercedes geltend gemacht. Die Fahrt vom 19. Mai 2018 mit N., einem Vertragsfahrer der K. AG, fällt dabei zum Vornherein als Marketingmassnahme ausser Betracht. Es ist nicht einzusehen, wie ein anderer Vertragsfahrer – mithin ein Konkurrent der Rekurrentin – mit einer Autofahrt beworben werden könnte. Es ist von einer reinen Privatfahrt auszugehen. Zu Marketingzwecken geeignet könnten die einmaligen Passfahrten vom 14. Juli 2018 mit L. gewesen sein.