Zusätzlich muss der Aufwand jedoch auch in einem betriebswirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zur Unternehmensgrösse mit dem Endzweck der Verkaufsförderung stehen. Fehlt es aber an diesem Zusammenhang stehen die privaten Interessen im Vordergrund, so dass von nicht geschäftsmässig begründetem Aufwand auszugehen ist (zur Beurteilung von Werbemassnahmen/Sponsoring: Bundesgerichtsurteil vom 3. Mai 2016 [2C_795/2015 und 796/2015] = StR 2016 S. 631; VGE vom 18. November 1997 [BE.1995.000187/Art. 89]).