8.5.2. Aufwendungen für direkte oder indirekte Werbemassnahmen mit oder ohne Aussenauftritt gelten als geschäftsmässig begründet. Neben unmittelbarer Kundenwerbung und dem allgemeinen Ziel der positiven Positionierung auf dem Markt gehört dazu auch das Networking. Zusätzlich muss der Aufwand jedoch auch in einem betriebswirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zur Unternehmensgrösse mit dem Endzweck der Verkaufsförderung stehen.