I/2a, 2. Aufl. 2008, Art. 27 N. 11). 3.4.5. Damit ist insgesamt der Schluss der Vorinstanz, wonach es zulässig ist, bei sog. Luxusfahrzeugen mangels geschäftsmässiger Begründetheit einen Luxusanteil auszuscheiden, ebenso wenig zu beanstanden wie die von der Steuerverwaltung gezogene Grenze von Fr. 100'000.--. " 8.3. 8.3.1. Vorab ist festzustellen, dass der AMG Mercedes ausschliesslich von D. benutzt wurde. Bisher wurde weder vom KStA JP, noch von der Rekurrentin geltend gemacht, dass weitere Personen den AMG Mercedes als Geschäftsfahrzeug nutzten. Dementsprechend wurde nur im Kontokorrent von D. ein Privatanteil von CHF 5'600.00 verbucht.