3.4.1. So kann die Beschwerdeführerin vorab aus dem Merkblatt der ESTV "MWST-Info 08" nichts Entscheidendes zu ihren Gunsten ableiten, da es vorliegend nicht um die Mehrwertsteuer, sondern die direkte Bundessteuer geht. 3.4.2. Weiter kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie - unter Verweis auf diverse nicht näher belegte Telefonate mit kantonalen Steuerverwaltungen - behauptet, mit der Einführung des neuen Lohnausweises sei der Luxusanteil für Geschäftsautos "bei den übrigen kantonalen Steuerverwaltungen (d.h. ausser AR) " abgeschafft worden. 3.4.3. [Beweislast]