Wenn der Privatanteil gemäss der MWSt-Re- gelung nach Ansicht der Steuerbehörden zu tief ausfällt, hat diese glaubhaft zu machen und anhand von Indizien aufzuzeigen, dass ein Abweichen nach oben gerechtfertigt und der Privatanteil hilfsweise anhand des Merkblattes N1/2001 mit einer Quote festzusetzen ist. Behauptet hingegen der Steuerpflichtige, der gemäss der MWSt-Regelung bestimmte Privatanteil sei zu hoch, hat er die Gründe hierfür glaubhaft darzulegen. 8.2. 8.2.1. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist ein Abweichen von der MWSt- Methode grundsätzlich möglich. Das Merkblatt N1/2007 ist nicht absolut verbindlich.