4.4. Mit dem Einspracheentscheid wurde daran festgehalten, dass der AMG Mercedes nicht dem Geschäft diene. Ein Marketingzweck sei nicht erkennbar. Die dazu eingereichten Bestätigungen seien nachträglich erstellt worden und könnten darum nicht als Beleg für einen geschäftlichen Fahrzeugeinsatz gelten. Der Zusammenhang zwischen Umsatzsteigerung und Fahrzeug sei ebenfalls nicht nachgewiesen worden. Auch die behaupteten weiteren geschäftlichen Fahrten wie für Disponententermine, bei Lastwagenreparaturen und das Auslesen der Fahrerkarten seien insbesondere auch mit der eingereichten Auflistung nicht belegt worden.