Indem lediglich eine Kaufpreisfinanzierung von CHF 100'000.00 als geschäftlich verbucht worden sei, werde die in den meisten Kantonen geltende Praxis betreffend Luxusanteil berücksichtigt. Auch wenn im Kanton Aargau die Grenze für die Berechnung des Luxusanteils auf CHF 80'000.00 festgesetzt worden sei, seien die verbuchten Kosten nach Ausscheidung eines Privatanteils in vollem Umfang geschäftsmässig begründet. Denn der Jahresrechnung 2018 seien insbesondere keine Betriebskosten belastet worden.