4.2.5. Das KStA JP hielt mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 daran fest, dass die Rekurrentin den Geschäftszweck des Sportwagens nicht habe nachweisen können. Es sei nicht belegt, "dass die Nutzung des Sportwagens zur Akquise und dahingehender Umsatzsteigerung geführt" habe. Mit der Veranlagung wurden dementsprechend CHF 27'824.00 zum steuerbaren Gewinn hinzugerechnet (Berechnung gemäss Schreiben vom 28. Oktober 2020): "Leasing Sportwagen CHF 31'156.65 + Versicherung Sportwagen CHF 2'268.30 - Privatanteil Sportwagen CHF -5'600 Aufrechnung Aufwand Sportwagen (gerundet) CHF 27'824"