3.3.3. Diese Einwendungen sind unbegründet. Die Bestätigungen von Kunden wurden durchaus zu den Akten und zur Kenntnis genommen. Schlussendlich wurden sie als nicht relevant – da nicht zeitnah erstellt – qualifiziert. Darin liegt weder eine Verletzung der Untersuchungspflicht, noch des Anspruchs auf rechtliches Gehörs. Ob die Beurteilung in materieller Hinsicht korrekt war, ist nicht unter formellen Aspekten zu prüfen. 3.3.4. In diesem formellen Punkt ist der Rekurs abzuweisen.