3.2.3. Entgegen der Auffassung der Rekurrentin wird im Einspracheentscheid begründet, weshalb die Aufwendungen für den AMG Mercedes dem privaten Bereich zugeordnet wurden. Die Begründungspflicht wurde damit nicht verletzt. Ob diese Beurteilung materiell korrekt ist, ist nachfolgend zu prüfen. 3.2.4. Der Rekurs ist in diesem formellen Punkt abzuweisen. -6- 3.3. 3.3.1. Weiter wird bemängelt, dass Bestätigungen von Kunden nicht berücksichtigt worden seien. Auch damit habe das KStA JP einerseits die Untersuchungspflicht und anderseits den Anspruch auf rechtliche Gehör verletzt.