3.1.2. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid wurde vom KStA JP bereits eine der Aufrechnung von CHF 27'824.00 entsprechende zusätzliche Steuerrückstellung berücksichtigt. Insofern kann auf den Rekurs nicht eingetreten werden. Die Steuerrückstellung ist aber insoweit im Rekursverfahren von Amtes wegen anzupassen, als die Aufrechnung reduziert oder erhöht werden sollte. -5-