3. Sollte den vorangehenden Anträgen nicht vollumfänglich entsprochen werden, ist von Amtes wegen eine Steuerrückstellung vorzunehmen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – sofern vorhanden – zu Lasten des Staates." 3. Mit Entscheid vom 14. April 2021 hiess das KStA JP die Einsprache teilweise gut. Der steuerbare Reingewinn und das steuerbare Kapital wurden um CHF 4'700.00 (Steuerrückstellung) auf CHF 61'879.00 bzw. auf CHF 158'338.00 reduziert.