5. Zusammenfassend sind somit anstelle der von der Vorinstanz zum Abzug zugelassenen Liegenschaftsunterhaltskosten von CHF 28'309.00 neu CHF 28'305.14 (CHF 28'309.00 ./. CHF 99.00 + CHF 86.09 + CHF 9.05) zum Abzug zuzulassen. Statt des bisherigen steuerbaren Einkommens von CHF 75'497.00 resultiert unter Berücksichtigung der geänderten Aufrechnung Selbstbehalt Krankheitskosten neu ein steuerbares Einkommen von CHF 75'502.00. Auf eine reformatio in peius wird zufolge Geringfügigkeit verzichtet.